Um dem Organisator rechtlich unter die Arme zu greifen hier mal folgender Rechtsauszug:
Für Gegenstände der Klasse T1 benötigen Sie weder zum Erwerb noch zum Abbrand einen Bühnenfeuerwerkerschein. Der Abbrand in der Öffentlichkeit muß aber, gemäß §23 Abs. 6 oder 7 der 1. SprengV, erprobt werden. Für diese Erprobung und auch dem anschließenden Abbrennen vor Besuchern ist wiederum eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erforderlich:
Auszug aus dem §23 der 1. SprengV:
[6] Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungenen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. Das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.
[7] Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Absatz 4 Nr. 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Die "zuständige Behörde" ist je nach Bundesland unterschiedlich. Bei Orten mit über 2000 Bewohnern ist in der Regel die Stadt (Ordnungsamt, Bauamt, Ortspolizeibehörde und vergleichbare), ansonsten der Landkreis (Gemeinde, Landratsamt) zuständig.
Bei der Verwendung von offenem Feuer ohne Pyrotechnik (also beispielsweise der Betrieb einer reinen Flammschale mit Brandgel
( Hollis Hexenkessel ) oder einer Fackel, jedoch ohne Zuhilfenahme von Feuerwerkskörpern oder elektrischen Anzündern) ist keine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz erforderlich. Befindet sich der Verwendungsort jedoch in einer Versammlungsstätte, so ist eine Absprache mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle nach der VStättV (Versammlungsstättenverordnung) erforderlich.
Und bevor jemand meint, ich sei ein Spielverderber, ich find das auch blöd!
Aber habe schon mal eingekauft...

Nur Nebel ist doch langweilig.